Entscheidung
| Datum: | 22.12.2015 |
| Aktenzeichen: | 7 Sa 298/15 |
| Rechtsvorschriften: | § 1 ÄArbVtrG, § 14 Abs. 2 TzBfG |
- Die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags einen Weiterbildungsplan gefertigt hat.
- Liegen die Voraussetzungen des § 1 ÄArbVtrG nicht vor und ist die Befristung deshalb unwirksam, kommt eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG in Betracht.
Revision wurde beim BAG am 26.02.2016 eingelegt - Az.: 7 AZR 146/16 und wurde am 21.02.2018 durch Vergleich erledigt.
