Entscheidung
| Datum: | 02.05.2005 | 
| Aktenzeichen: | 9 TaBV 1/04 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 19, 9, 5 BetrVG, 21 BErzGG | 
- Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.
 
- Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.
 
 Rechtsmittel ist zugelassen.
