Entscheidung
| Datum: | 26.07.2005 | 
| Aktenzeichen: | 6 Sa 26/05 | 
| Rechtsvorschriften: | § 2 KSchG | 
- Es bleibt dabei, dass bei einer Änderungskündigung sämtliche Details des Angebots daraufhin zu überprüfen sind, ob die Änderungen geeignet und erforderlich sind.
 
- Der Wunsch des Arbeitgebers, für alle Arbeitsverhältnisse gleiche Urlaubsansprüche und Ausschlussfristen herzustellen, genügt als sachliche Rechtfertigung für eine Änderung dieser Bedingungen durch Änderungskündigung nicht; solche Arbeitsbedingungen zählen nicht zu den in grundsätzlich freier unternehmerischer Entscheidung bestimmbaren Anforderungen an freie Arbeitsplätze.
 
- Sind solche Änderungen im Änderungsangebot enthalten, hat dies die Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge.
