Entscheidung
| Datum: | 10.05.2012 | 
| Aktenzeichen: | 3 Sa 1134/11 | 
| Rechtsvorschriften: | § 1 KSchG, §§ 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB | 
Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen liegen bei einer fristgemäßen personenbedingten Kündigung eines alkoholerkrankten Arbeitnehmers vor, wenn dieser eine Arbeitsaufgabe in einem Arbeitsumfeld verrichtet, die mit Selbst- und Fremdgefährdungen von Personen und Sachen einhergeht.
