Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
In Bayern ist die Arbeitsgerichtsbarkeit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugeordnet.
Inhaltsverzeichnis
Rechtswegzuständigkeit
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist insbesondere bei bürgerlichen Rechtsstreiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis innerlich zusammenhängen, und über Arbeitspapiere eröffnet. Ist die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in einer dieser Angelegenheiten eröffnet, ist im sog. Urteilsverfahren zu entscheiden. Das umfasst:
- Kündigungsschutzklagen: Etwa, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung angezweifelt wird.
- Vergütungsstreitigkeiten: Beispielsweise bei Uneinigkeit über die Höhe des Lohns, Gehalts oder anderer vertraglicher Leistungen.
- Arbeitsvertragsfragen: Bei Unstimmigkeiten über den Inhalt eines Arbeitsvertrags, wie Arbeitszeit, Urlaub oder andere Regelungen.
- Arbeitszeugnisse: Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Zeugnis nicht einverstanden ist oder Änderungen einfordert.
- Betriebliche Altersvorsorge: Streitigkeiten über Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Daneben gehören Verfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, ebenso Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten des Tarifvertragsrechts und des Arbeitskampfrechts.
Unzuständigkeit
Es gibt allerdings Fälle, für die die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind:
- Sozialversicherungs- und Steuerrecht: Geht es um Fragen der Sozialversicherung (z. B. Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung) oder des Steuerrechts, sind die Sozialgerichte bzw. Finanzgerichte zuständig.
- Beamtenrecht: Streitigkeiten zwischen Beamten und ihren Dienstherren fallen in den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und nicht unter das Arbeitsrecht fallen.
Die klare Abgrenzung der Zuständigkeiten soll gewährleisten, dass jeder Fall von den dafür spezialisierten Gerichten effizient und fachgerecht behandelt wird.
Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit legt fest, welches Arbeitsgericht für einen bestimmten Rechtsstreit zuständig ist. Dabei gibt es klare Regeln, die sicherstellen, dass die Verfahren an einem geeigneten Ort geführt werden.
Allgemeiner Gerichtsstand
Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass Klagen gegen einen Arbeitgeber in der Regel bei dem Arbeitsgericht erhoben werden, das für den Ort zuständig ist, an dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz oder seine Niederlassung hat.
Besonderer Gerichtsstand: Ort der Arbeitsleistung
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es zusätzlich einen besonderen Gerichtsstand, der am Ort der Arbeitsleistung liegt. Das heißt:
- Wenn ein Arbeitnehmer an einem anderen Ort als dem Sitz des Unternehmens arbeitet (z. B. in einer Filiale oder einem regionalen Standort), kann er seine Klage auch dort einreichen.
- Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, da sie so nicht gezwungen sind, weite Wege zum Sitz des Unternehmens in Kauf zu nehmen.
Vereinbarungen zur örtlichen Zuständigkeit
In Arbeitsverträgen können Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit vereinbart werden. Diese dürfen jedoch keine unzulässige Benachteiligung für den Arbeitnehmer darstellen. Eine solche Klausel wäre unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, etwa indem sie ihn zwingt, an einem weit entfernten Gericht zu klagen.
Sonderregelungen für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
Wenn ein Arbeitsverhältnis über die Grenzen Deutschlands hinausreicht, gelten in der Regel die Vorschriften der EU-Verordnung (Brüssel Ia-Verordnung). Hierbei haben Arbeitnehmer häufig die Wahl, ob sie am Arbeitsort, am Sitz des Arbeitgebers oder gegebenenfalls in ihrem Heimatland klagen möchten.
Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit
Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit sollen dafür sorgen, dass Verfahren für beide Parteien möglichst unkompliziert und fair ablaufen. Besonders Arbeitnehmer sollen durch den besonderen Gerichtsstand am Arbeitsort geschützt werden, da sie oft die wirtschaftlich schwächere Partei sind.
Die örtliche Zuständigkeit kann im Streitfall auch von den Gerichten geprüft werden. Ist ein Gericht nicht zuständig, wird der Fall an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass jeder Streitfall an der richtigen Stelle verhandelt wird.