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Organisation der Arbeitsgerichte

In Bayern ist die Arbeitsgerichtsbarkeit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zugeordnet.

Einführung

Was ist die Arbeitsgerichtsbarkeit?

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein eigenständiger Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der sich ausschließlich mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten befasst. Sie bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine spezialisierte Plattform, um Konflikte, die aus Arbeitsverhältnissen oder Tarifverträgen entstehen, schnell und kompetent zu klären.

Bedeutung der Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichte sorgen für Rechtssicherheit in der Arbeitswelt und tragen dazu bei, das Gleichgewicht zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu wahren. Besonders in Konflikten wie Kündigungen, Lohnstreitigkeiten oder Fragen zu Tarifverträgen spielen sie eine entscheidende Rolle.

Gerichtsorganisation

Örtliche Zuständigkeit

Die Arbeitsgerichte in Bayern sind regional organisiert. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers oder dem Ort, an dem die Arbeit verrichtet wurde.

Landesarbeitsgerichte (zweite Instanz)

In Bayern gibt es zwei Landesarbeitsgerichte. Eines in Nürnberg und eines in München.

Die Landesarbeitsgerichte befinden über Berufungen gegen Urteile sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte. Jedes Landearbeitsgericht entscheidet als zweitinstanzliches Tatsachengericht, d.h. es überprüft die angefochtenen Entscheidungen der ersten Instanz in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht. Das Landesarbeitsgericht entscheidet ebenfalls durch eine Kammer, deren Besetzung derjenigen der Arbeitsgerichte entspricht. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien bis auf wenige Ausnahmen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch eine Verbandsvertreterin oder einen Verbandsvertreter vertreten lassen.

Arbeitsgerichte (erste Instanz):

In Bayern gibt es derzeit 11 Arbeitsgerichte, die regional verteilt sind. Sie werden in den Bezirk des Landesarbeitsgerichts München und Landesarbeitsgericht Nürnberg zusammengefasst.

Bezirk des Landesarbeitsgerichts München: Arbeitsgericht München, Arbeitsgericht Augsburg, Arbeitsgericht Regensburg, Arbeitsgericht Rosenheim, Arbeitsgericht Kempten, Arbeitsgericht Passau

Bezirk des Landesarbeitsgerichts Nürnberg: Arbeitsgericht Nürnberg, Arbeitsgericht Würzburg, Arbeitsgericht Bayreuth, Arbeitsgericht Bamberg, Arbeitsgericht Weiden

Das Arbeitsgericht ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – unabhängig von Bedeutung und Wert des Streits in den arbeitsgerichtlichen Verfahren das Eingangsgericht. Jede Kammer des Arbeitsgerichts entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Ausnahme: in Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle entscheidet die/der Vorsitzende allein). Die Vorsitzenden sind Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Vor dem Arbeitsgericht können sich die Parteien selber vertreten oder sich durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, volljährige Familienangehörige oder durch eine Verbandsvertreterin oder einen Verbandsvertreter (meist Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) vertreten lassen.

Die Richterinnen und Richter

In der Arbeitsgerichtsbarkeit befassen sich Richterinnen und Richter mit rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Ihre Aufgabe ist es, Konflikte aus dem Arbeitsverhältnis zu klären und nach geltendem Recht zu entscheiden – unparteiisch, unabhängig und auf Grundlage des Einzelfalls.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut (Arbeitsgericht – Landesarbeitsgericht – Bundesarbeitsgericht). Bereits in der ersten Instanz wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit – je eine Person aus der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite. Das ist eine Besonderheit gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Berufsrichter oder die Berufsrichterin führt die Verhandlung, sorgt für einen fairen Ablauf und trifft gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung.

Ziel ist es, rechtliche Klarheit zu schaffen und für soziale Gerechtigkeit zu sorgen – im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Richterinnen und Richter tragen mit ihrer Arbeit zur Befriedung des Arbeitslebens und zur Verlässlichkeit der Arbeitswelt bei.

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© Michael Groessinger

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Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Die Beschäftigten des gehobenen Dienstes sind Diplom-Rechtspfleger/innen (FH). In der Arbeitsgerichtsbarkeit sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger hauptsächlich in der Rechtsantragstelle beschäftigt und nehmen einerseits Klagen und Anträge zur Niederschrift auf und erteilen andererseits unverbindliche Auskünfte über den Inhalt von Gesetzen und Tarifverträgen. Zudem sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in der Arbeitsgerichtsbarkeit im Mahnverfahren sowie bei der Kostenfestsetzung tätig und entscheiden im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Danneben übernehmen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in Rahmen der Gerichtsverwaltung Leitungsfunktionen wie z.B. Teamleitung von mehreren Geschäftsstellen.

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Rechtspfleger in der Rechtsantragstelle

© Michael Groessinger

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Die Geschäftsstelle

Bei den Landes- und Arbeitsgerichten ist nach §7 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz iVm. §153 Gerichtsverfassungsgesetz eine Geschäftsstelle eingerichtet. Entsprechend der Zahl der Kammern an den jeweiligen Landes- und Arbeitsgerichten ist sie in Kammergeschäftsstellen gegliedert und mit Beschäftigten des mittleren Dienstes besetzt.

Die Beschäftigten des mittleren Dienstes sind für die Verwaltung der Verfahrensakten zuständig. Sie nehmen Beurkundungen vor, führen in den Sitzungen der Kammern Protokoll, berechnen die Gerichtskosten und erteilen Vollstreckungsklauseln.

Verwaltungswirte sind hierbei als Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig und unterstützen im Team die Arbeit der Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Daneben können Verwaltungswirte auch in der Gerichtsverwaltung eingesetzt werden.

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© Michael Groessinger

Erläuterungen zu Gerichts- und Amtstagen:

Gerichts- und Amtstage sind besondere Formen der gerichtlichen Tätigkeit, die dazu dienen, den Zugang zur Justiz zu erleichtern, insbesondere in Regionen, die weit von einem Gerichtssitz entfernt sind. Diese Tage spielen vor allem in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle.

Gerichtstag

Ein Gerichtstag bezeichnet einen Termin, an dem ein Gericht außerhalb seines regulären Sitzes tätig wird. Hierbei reist ein Richter oder eine Kammer des Gerichts in eine andere Stadt oder Region, um dort Verhandlungen oder Anhörungen durchzuführen.

  • Reduzierung von Reisezeiten und -kosten für die Prozessbeteiligten.
  • Erleichterung des Zugangs zu gerichtlicher Klärung von Streitigkeiten, insbesondere für Arbeitnehmer oder kleinere Betriebe, die in strukturschwachen oder ländlichen Gebieten ansässig sind.

Amtstag

Amtstage sind Tage, an denen rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit geboten wird, Klagen und sonstige Prozessanträge aufnehmen zu lassen. Dabei werden Auskünfte über Gesetze und Tarifverträge nur erteilt, soweit dies für die Aufnahme von Klagen oder sonstigen Anträgen erforderlich ist.

  • Anträge zu stellen (z. B. Klagen einzureichen).
  • Informationen oder Auskünfte zu gerichtlichen Verfahren zu erhalten.
  • Anhörungen oder Einigungen durchzuführen.

Typischerweise finden sie in kleineren Städten oder Außenstellen des Gerichts statt.


Eine Gerichtsverwaltung des Arbeitsgerichts befindet sich am Ort der Gerichtstage und Amtstage nicht. Schriftsätze müssen deshalb beim Hauptgericht oder bei der zuständigen auswärtigen Kammer eingereicht werden. 

Gesetze und Verordnungen

Das Arbeitsgerichtsgesetz ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Organisation und Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es regelt:

  • Zuständigkeit: Welche Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden (z. B. Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsverfassungsangelegenheiten) - weitere Informationen zur sachlichen Zuständigkeit
  • Verfahrensablauf: Vom Einreichen der Klage bis zur Urteilsverkündung (inklusive Güteverfahren).
  • Kostenregelungen: Wer die Prozesskosten trägt und in welchen Fällen Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
  • Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern: Beteiligung von Vertretern aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen an den Entscheidungen.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) findet ergänzend zum Arbeitsgerichtsgesetz Anwendung, insbesondere bei Verfahrensfragen.

Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthält grundlegende Regelungen, die auch für Arbeitsverträge und das Arbeitsrecht relevant sind

Weitere relevante Gesetze sind:

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Tarifvertragsgesetz (TVG)
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
  • Prozesskostenhilfebestimmungen
  • Verordnung zur Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGV)