FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
In diesem FAQ-Bereich finden Sie kompakte und verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Arbeitsgerichte in Bayern.
In Bayern gibt es zwei Landesarbeitsgerichte:
- Landesarbeitsgericht München
- Landesarbeitsgericht Nürnberg
Diese sind für die jeweiligen Bezirke zuständig.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Organisation auf der Website abrufbar.
Die Arbeitsgerichte sind zuständig für:
- Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten: z. B. Kündigungen, Lohnforderungen, Arbeitszeugnisse.
- Kollektivrechtliche Streitigkeiten: z. B. Tarifverträge, Mitbestimmung im Betrieb.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst: Sofern sie Arbeitnehmerstatus haben (nicht für Beamte).
- Angelegenheiten der Berufsausbildung: Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Zuständigkeit auf der Website abrufbar.
Die Arbeitsgerichte in Bayern ermöglichen die elektronische Kommunikation über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV).
- Einreichung von Schriftsätzen: Über beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) und EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)
- Elektronische Akteneinsicht: Berechtigte Parteien können elektronische Akten einsehen.
- Sicherheitsanforderungen: Dokumente müssen qualifiziert elektronisch signiert sein.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Elektronischer Rechtsverkehr auf der Website abrufbar.
Ja, nach §§50a ArbGG, 128a ZPO können Arbeitsgerichte Videoverhandlungen durchführen, wenn dies beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
- Technische Voraussetzungen: Eine stabile Internetverbindung sowie ein PC mit Kamera und Mikrofon sind erforderlich.
- Zugang: Der Link zur virtuellen Verhandlung wird den Beteiligten vorher zur Verfügung gestellt.
- Rechtliche Gleichstellung: Eine Videoverhandlung ersetzt die Präsenzverhandlung rechtlich gleichwertig.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Videoverhandlung auf der Website abrufbar.
Ein typischer Verfahrensablauf:
- Klageschrift: Einreichung der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht.
- Verfahrensablauf: Durchführung von Güte- und Kammerterminen.
- Beweisaufnahme: Erhebung von Beweisen durch Zeugen oder Sachverständige.
- Urteil: Verkündung des Urteils durch das Gericht.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Urteilsverfahren auf der Website abrufbar.
Sie selbst: In der Gerichtssprache werden sie als "Kläger"; bezeichnet. Ihr Gegner: Er heisst "Beklagter" und ist in der Regel die Behörde, die Ihren ablehnenden Bescheid erlassen hat (z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit, Freistaat Bayern/Zentrum Bayern Familie und Soziales usw.). Ausnahmsweise: Weitere Behörden, Firmen oder auch Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden. Diese führen die Bezeichnung "Beigeladener".
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Urteilsverfahren auf der Website abrufbar.
Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess alleine führen. Sie brauchen also keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten. Selbstverständlich können Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes, Rechtsbeistandes oder eines Fachmannes eines Verbandes (z.B. Gewerkschaften, Vereinigungen von Kriegs- und Wehrdienstopfern, Behinderten, Rentnern u.ä.) bedienen. Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder ob Sie den Prozess alleine führen wollen, müssen Sie selbst treffen.
Vor dem Berufungsgericht herrscht Vertretungszwang. Vertretung ist möglich durch Gewerkschaftsvertreter oder Rechtsanwälte. Nur diese können eine zulässige Berufung einlegen.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Urteilsverfahren auf der Website abrufbar.
Jetzt, nach Klageerhebung sollen Sie, falls Sie dies noch nicht getan haben, Unterlagen und Urkunden beischaffen, ärztliche Atteste vorlegen oder Zeugen (dies können auch Verwandte sein) mit Namen und Adresse benennen oder selbst erläutern, welche Möglichkeiten Sie sehen, Ihren Anspruch zu beweisen. Dies alles nennt man Antragstellung und Klagebegründung. Beides ist wichtig: damit sich die Beklagte zum Vorbringen äußern kann und damit das Gericht weiß, was Sie überprüft haben wollen.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Urteilsverfahren auf der Website abrufbar.
Das Gericht klärt alle Tatsachen und Umstände auf, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält und holt Auskünfte von den Stellen ein, die Sie in Ihrer Klagebegründung benannt haben. Das Gericht kann auch einen neutralen Sachverständigen (z.B. einen Arzt) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
Das Gericht ist auch Vermittler zwischen Ihnen und dem Beklagten. Alle Schreiben, die Sie an das Gericht senden, werden auch dem Beklagten zugeleitet. Im Gegenzug erhalten auch Sie die Schriftsätze des Beklagten.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Urteilsverfahren auf der Website abrufbar.
Im Klageverfahren ist Ihre Mithilfe nötig:
- Geben Sie bitte in allen Schreiben an das Gericht das gerichtliche Aktenzeichen an, um das es geht. Schreiben und Anfragen des Gerichts sollten Sie so bald als möglich, spätestens in der gesetzten Frist beantworten.
- Sie sollen Ihre Klage begründen und Beweismittel benennen. Zu Unterlagen (z.B. Schreiben des Beklagten oder Gutachten), die Sie zur Stellungnahme erhalten, sollten Sie sich rechtzeitig äußern. Schreiben, die Sie nur zur Kenntnis erhalten, müssen Sie nicht beantworten.
- Wenn das Gericht Ihre Untersuchung durch einen sachverständigen Arzt für erforderlich hält, werden sie darüber benachrichtigt; der beauftragte Arzt wird Sie gesondert zu der Untersuchung einladen. Halten Sie bitte den Untersuchungstermin genau ein. Sollten Sie den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit dem Sachverständigen in Verbindung.
- Zu einem Termin zur Erörterung, Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung werden Sie vom Gericht gesondert geladen. Sollten Sie aus wichtigem Grund verhindert sein, teilen Sie dies bitte dem Gericht unverzüglich unter Angabe der Gründe mit. Denken Sie daran, dass nur wichtige Gründe (z.B. Krankheit) Anlass zur Verlegung des Termins geben können. Reichen Sie immer eine Bestätigung (z.B. bei Krankheit ein Attest eines Arztes, bei Urlaub die Reisebestätigung) ein.
- Ändert sich Ihre Anschrift, teilen Sie dem Gericht Ihre neue Anschrift unaufgefordert mit.
- Geben Sie dem Gericht auch Nachricht, wenn Sie länger (über zwei Wochen) nicht zu erreichen sind, z.B. weil Sie sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, aber auch, wenn sie in einen längeren Urlaub fahren.
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Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Rechtsstreits. Die Dauer eines Verfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Es gibt viele Gründe, die zu Verzögerungen führen können: Die Bearbeitung der Vielzahl anderer Klagen, die bereits früher erhoben worden sind, lässt es manchmal nicht zu, dass Ihre Streitsache sofort behandelt wird. Die Übersendung von Akten und Unterlagen, die das Gericht anfordert, erfolgt häufig erst nach einigen Wochen. Die Gutachtenserstellung durch medizinische Sachverständige kann sich über mehrere Monate hinziehen. Die Fristen zur Stellungnahme eines Beteiligten auf Schreiben des Prozessgegners betragen in der Regel mindestens 4 Wochen. Diese Frist gilt sowohl für Kläger als auch für Beklagten.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Urteilsverfahren auf der Website abrufbar.
Ja, in der Regel wird im Gütetermin versucht, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Hierbei vermittelt das Gericht zwischen den Beteiligten, um eine schnelle und kostengünstige Lösung zu erreichen.
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Ein Prozess kann auf unterschiedliche Art beendet werden: Der Beklagte sieht ein, dass der Kläger recht hat und erkennt seinen Anspruch voll an ("Anerkenntnis"). Der Kläger erklärt hiermit sein Einverständnis. Der Beklagte erkennt den Anspruch teilweise an, der Kläger geht auf das Angebot ein und verzichtet im übrigen auf seinen geltend gemachten Anspruch ("Vergleich"). Der Kläger sieht ein, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und nimmt sie zurück ("Klagerücknahme"). Kläger und Beklagte beharren auf Ihren unterschiedlichen Meinungen. Das Gericht entscheidet in der Regel in einer mündlichen Verhandlung durch "Urteil". Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten, kann das Urteil auch im schriftlichen Verfahren ergehen. In einfachen Fällen kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.
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Kommt es im Verfahren zu keiner Einigung der Beteiligten, wird eine mündliche Verhandlung angesetzt. Der Termin ist den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Wenn Sie nicht teilnehmen können, in der Ladung aber angegeben war, dass Sie persönlich zu erscheinen haben, müssen Sie sich rechtzeitig unter Angabe der Gründe entschuldigen. Reichen Sie dazu immer eine Bestätigung (z.B. bei Krankheit ein Attest eines Arztes) ein.
In der mündlichen Verhandlung führt ein Berufsrichter den Vorsitz. Er ist in der Rechtsfindung keinerlei Weisungen unterworfen. Er ist nur seinem Richtereid unterworfen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen. Ihm zur Seite stehen zwei ehrenamtliche Richter. Sie üben das Amt mit gleichen Rechten wie ein Berufsrichter aus. Auch sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt des Prozesses vorgetragen. Alle Beteiligten erhalten dann Gelegenheit, sich zu äußern. Erfolgt keine Einigkeit unter der Beteiligten, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. In der Regel wird anschließend ein Urteil verkündet und mündlich kurz begründet. Das schriftliche Urteil enthält eine ausführlichere Begründung der Entscheidung des Gerichts und wird Ihnen später zugestellt.
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Die Durchführung eines Güterichterverfahrens kann sowohl vom gesetzlichen Richter als auch von einem der Beteiligten oder deren Prozessbevollmächtigten angeregt werden.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Güterichterverfahren auf der Website abrufbar.
Nein. Das Güterichterverfahren ist eine zusätzliche Möglichkeit der Streitbeilegung und eröffnet eine Alternative zum streitigen Gerichtsverfahren. Sofern in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt wird, gibt der Güterichter oder die Güterichterin das Verfahren an den gesetzlichen Richter zurück. Da das Güteverfahren in der Regel binnen weniger Wochen abgeschlossen ist, entsteht durch die Abgabe des Verfahrens an den Güterichter oder die Güterichterin meistens keine zeitliche Verzögerung des Rechtsstreits.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Güterichterverfahren auf der Website abrufbar.
In einer Güteverhandlung besteht die Möglichkeit, Störungen in den Beziehungen zu den anderen Beteiligten dauerhaft zu bereinigen. Insbesondere, wenn es Streitpunkte gibt, die nicht zugleich Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sind, ist das Güteverfahren geeignet, eine einvernehmliche „ganzheitliche“ Lösung zu finden. Der Güterichter oder die Güterichterin sind nicht entscheidungsbefugt, sondern helfen bei der Suche nach einem Konsens, schaffen eine konstruktive Gesprächsbasis und sorgen für einen fairen Umgang der Gesprächsteilnehmer oder Gesprächsteilnehmerinnen miteinander. Der Güterichter oder die Güterichterin sind neutral und unterstützen die Beteiligten.
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Der Güterichter oder die Güterichterin wird in einem Rechtsstreit nach Verweisung durch den zuständigen Richter bzw. Spruchkörper tätig. Er bzw. sie lädt die Parteien zur Durchführung der Güteverhandlung ein. Es liegt im Ermessen des Güterichters oder der Güterichterin, welche Methode der Konfliktbeilegung beim Güteversuch angewendet wird. In Betracht kommen insbesondere Mediation, Schlichtung oder Moderation bzw. Mischformen dieser Methoden.
Im Rahmen der jeweiligen Konfliktlösungsmethode werden die Hintergründe des Konflikts und verschiedene Lösungsoptionen erarbeitet und mit den Beteiligten erörtert. Die Güteverhandlung ist keine öffentliche Sitzung, d.h. weitere Personen außer den Beteiligten dürfen nur mit Zustimmung aller Beteiligten teilnehmen. Sofern es für die Lösung des Konflikts erforderlich erscheint, kann der Güterichter oder die Güterichterin - mit Zustimmung der Beteiligten - den Kreis der Teilnehmer erweitern.
Im Erfolgsfall endet die Güteverhandlung mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung. Es besteht die Möglichkeit, die gefundene Lösung als gerichtlichen Vergleich zu protokollieren und den Rechtsstreit damit zu beenden.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Güterichterverfahren auf der Website abrufbar.
Ein Scheitern der Verhandlungen hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Das Verfahren wird an den gesetzlichen Richter zurückgegeben und von diesem fortgeführt. Der Güterichter oder die Güterichterin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er bzw. sie wird bei einer gescheiterten Güteverhandlung weder am weiteren Verfahren mitwirken noch seine in der Güteverhandlung gewonnenen Erkenntnisse an den gesetzlichen Richter weitergeben.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Güterichterverfahren auf der Website abrufbar.
Die Begleitung durch einen Rechtsbeistand ist nicht vorgeschrieben. Allerdings gilt es zu bedenken, dass der Güterichter oder die Güterichterin in der Regel keinen Rechtsrat erteilt oder zu den Erfolgsaussichten der Klage Stellung nimmt, insbesondere, wenn eine Mediation durchgeführt wird.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Güterichterverfahren auf der Website abrufbar.
Für das Güterichterverfahren werden keine zusätzlichen Gerichtsgebühren erhoben. Sofern ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, können für dessen Teilnahme an der Güteverhandlung zusätzliche Kosten entstehen, die von der Partei in der Regel selbst zu tragen sind.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Güterichterverfahren auf der Website abrufbar.
Die Kosten setzen sich zusammen aus:
- Gerichtskosten: Gebühren für die Inanspruchnahme des Gerichts.
- Verfahrensgebühr: Kosten, die im Laufe des Verfahrens entstehen.
- Rechtsanwaltskosten: Honorare für die anwaltliche Vertretung.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Verfahrenskosten auf der Website abrufbar.
Grunsätzlich ist es möglich Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Personen mit geringem Einkommen kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Prozesskostenhilfe auf der Website abrufbar.
Ehrenamtliche Richter spielen eine wichtige Rolle in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sie bringen ihre beruflichen Erfahrungen aus der Arbeitswelt in die Urteilsfindung ein.
- Voraussetzungen:
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland
- Mindestens 25 Jahre alt
- Mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
- Keine Vorstrafen oder Interessenkonflikte mit der Justiz
- Berufung: Die Vorschläge für ehrenamtliche Richter kommen von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden oder anderen berufsständischen Organisationen.
- Dauer der Amtszeit: In der Regel beträgt die Amtsperiode fünf Jahre.
Weitere Details sind unter dem Menüpunkt Ehrenamtliche Richterinnen und Richter auf der Website abrufbar.