Entscheidung

Datum: 09.05.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 560/16
Rechtsvorschriften: §§ 3, 2 Absatz 2 MiLoG

  1. Nimmt eine Ausschlussfrist Ansprüche wegen des gesetzlichen Mindestlohns nicht aus, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist ist vielmehr nur insoweit unbeachtlich, als Ansprüche auf Mindestlohn tangiert sind.
  2. Auf Überstunden ist die Regelung des § 2 Absatz 2 MiLoG analog anzuwenden.

Gegen die Entscheidung wurde am 07.06.2017 Revision beim BAG eingelegt, Aktenzeichen:  5 AZR 262/17

Am 20.06.2018 wurde die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen.

 

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