Entscheidung
| Datum: | 16.12.2015 | 
| Aktenzeichen: | 4 Ta 154/15 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 48, 63, 68 GKG | 
- Der auf die Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen gerichtete Anspruch bewertet sich nach den damit verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Verfügungsklägerin. 
 
- Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren kein prozentualer Abschlag vorzunehmen.
