Entscheidung

Datum: 30.10.2014
Aktenzeichen: 2 Ta 136/14
Rechtsvorschriften: §§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG

Nach § 50 RVG i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zieht die Staatskasse die mit der PKH-Bewilligung oder im Überprüfungsverfahren festgesetzten max. 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO) bis zur Höhe der Wahlanwaltsgebühren nach § 13 RVG ein und leitet die Differenz zu den in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüchen (hauptsächlich die sog. Prozesskostenhilfeanwalts-gebühren nach § 49 RVG) sowie einem ggf. erhaltenen Vorschuss an den Rechtsanwalt weiter.

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