Entscheidung

Datum: 12.12.2013
Aktenzeichen: 4 Ta 133/13
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG, 32 RVG

  1. Vereinbaren die Parteien im Kündigungsrechtsstreit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Vertragsbedingungen mit einer Blockfreistellung vor dem altersbedingten Ausscheiden des Arbeitnehmers, so ist der überschießende Vergleichswert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG (jetzt: § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) wie bei einer Änderungsschutzklage zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog A I 4.1).
     
  2. Die vereinbarte Erteilung zweier qualifizierter Zwischenzeugnisse zu bestimmten Terminen und eines inhaltsgleichen Arbeitszeugnisses bei Vertragsende ist insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog A I 24.3).
  3.  

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