Entscheidung

Datum: 29.05.2013
Aktenzeichen: 7 Sa 326/12
Rechtsvorschriften: §§ 60, 66 ArbGG

Die Frist des § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnt auch dann zu laufen, wenn das Urteil bei Abwesenheit der Parteien entgegen § 60 Absatz 2 ArbGG nicht durch Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel im Sitzungssaal verkündet worden ist.

Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

vgl. BAG Az.: 10 AZB 19/13 -

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