Entscheidung

Datum: 06.03.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 341/11
Rechtsvorschriften: § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 a InsO

Der Arbeitnehmer ist Neugläubiger bezüglich der Ansprüche aus Arbeit, die er nach der Insolvenzreife seines Arbeitgebers leistet. Als Neugläubiger hat er lediglich Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses. Der zu ersetzende Schaden umfasst somit nicht die entgangene Arbeitsvergütung. Der Arbeitnehmer hat den ihm entstandenen (sonstigen) Schaden darzulegen.

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