Entscheidung

Datum: 02.05.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 516/11
Rechtsvorschriften: §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 4 AÜG, 271, 305 ff. BGB

  1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach der ein bestimmter Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen soll, ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass die im Arbeitsvertrag selbst enthaltenen Regelungen vorgehen, wenn nicht die tariflichen Regelungen günstiger sind. Dies gilt auch, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst unwirksam ist.
     
  2. Die Auslegung des Formulararbeitsvertrags geht der Transparenz- und der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB vor.
     
  3. Sieht der in Bezug genommene Tarifvertrag eine zweimonatige Ausschlussfrist vor, ist im Arbeitsvertrag jedoch eine auch im Übrigen wirksame dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart, so führt dies nicht zur Unanwendbarkeit beider Ausschlussfristen wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern zur Anwendung der dreimonatigen Ausschlussfrist; diese ist für den Arbeitnehmer jedenfalls nicht ungünstiger.
     
  4. Die Fälligkeit von Equal-pay Ansprüchen im Sinne einer „ab Fälligkeit“ laufenden Ausschlussfrist hängt nicht von der rechtskräftigen Feststellung der Tarifunfähigkeit einer der tarifschließenden Parteien ab.
  5.  

  Rechtsmittel ist zugelassen.

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