Entscheidung

Datum: 21.12.2011
Aktenzeichen: 4 TaBV 19/11
Rechtsvorschriften: §§ 99, 100, 87, 23 BetrVG; 14 AÜG

  1. Bei der Einstellung von Mitarbeitern im Rahmen bestehender Dienstpläne/Schichtpläne unterliegt der Arbeitgeber der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. §§ 99, 100 BetrVG. Die erstmalige Eingliederung des neu eingestellten Mitarbeiters in eine bestehende kollektivrechtliche Arbeitszeitregelung stellt keinen kollektiven Tatbestand dar, der ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auslösen würde.
     
  2. Dies gilt auch für die Beteiligung des Betriebsrats bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern im Rahmen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG.
  3.  

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