Entscheidung

Datum: 11.10.2010
Aktenzeichen: 7 TaBVGa 7/10
Rechtsvorschriften: §§ 103 Abs. 3, 101 BetrVG; §§ 935, 940 ZPO

Versetzt ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, ohne dass die gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG erforderliche Zustimmung erteilt oder vom Arbeitsgericht ersetzt worden ist, kann diese Versetzung nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren rückgängig gemacht werden. § 101 BetrVG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.

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