Entscheidung

Datum: 06.05.2009
Aktenzeichen: 4 TaBV 18/08
Rechtsvorschriften: §§ 37, 38, 40 BetrVG

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem - auch außerhalb des § 38 BetrVG - durch Betriebsratsbeschluss dauerhaft und umfassend freigestellten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die ihm für das Aufsuchen des Betriebsratsbüros von seinem Wohnsitz aus entstehen.

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