Entscheidung

Datum: 19.06.2009
Aktenzeichen: 4 Ta 26/09
Rechtsvorschriften: §§ 15, 49, 55, 56 RVG; VV 1000, 1003, 3104

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält dann keine Terminsgebühr (VV 3104) aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken. Allerdings steht ihm diesbezüglich eine 1,5-fache Einigungsgebühr (VV 1000) zu, die neben eine 1,0-fache Einigungsgebühr (VV 1003) aus dem ursprünglichen Gegenstands-wert tritt und gemäß § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen ist.  

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