Entscheidung

Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: 6 TaBV 45/04
Rechtsvorschriften: § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 Tarifvertrag für die Chemische Industrie

  1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Arbeitszeit beschäftigt.
     
  2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 I Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 2½ Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann.
     
    ebenso: 9 TaBV 47/04

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