Entscheidung
Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: 6 TaBV 45/04
Rechtsvorschriften: § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 Tarifvertrag für die Chemische Industrie
- Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Arbeitszeit beschäftigt.
- Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 I Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 2½ Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann.
ebenso: 9 TaBV 47/04