Entscheidung

Datum: 05.01.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 255/05
Rechtsvorschriften: § 62 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG; §§ 769, 793, 707, 719 ZPO

  1. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
     
  2. Dies gilt auch für einen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO gestellten Einstellungsantrag nach § 769 ZPO.
     
  3. Für eine Einstellung nach § 769 ZPO gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einstellung nach §§ 707, 719 ZPO; entscheidend ist also das Drohen eines nicht zu ersetzenden Nachteils im Falle der Vollstreckung.
  4.  

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