Entscheidung

Datum: 19.08.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 709/02
Rechtsvorschriften: MTV Angestellte der Druckindustrie in Bayern, §§ 9, 19

§ 9 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern ist - in Verbindung mit Anhang 2 Erläuterungen hierzu - dahingehend zu verstehen, dass eine anteilige Jahreszahlung in den Fällen, in denen der Angestellte nach arbeitgeberseitiger Kündigung im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, mit dem Ausscheiden und nicht erst am 31.12. des Kalenderjahres fällig wird.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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