Videoverhandlung
Die bayerische Arbeitsgerichtsbarkeit bietet die Möglichkeit, Gerichtsverhandlungen mittels Videokonferenztechnik durchzuführen. Diese Form der Verhandlung stellt eine sinnvolle Ergänzung zur klassischen mündlichen Verhandlung dar, insbesondere wenn besondere Umstände eine persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal erschweren oder unzumutbar machen.
Allgemeines zur Videoverhandlung
Die Videoverhandlung ermöglicht eine ortsunabhängige Teilnahme an der Verhandlung und kann insbesondere in folgenden Fällen von Vorteil sein:
- Weite Anreisewege vermeiden: Gerade bei Verfahren mit Beteiligten aus entfernten Regionen kann die digitale Teilnahme Zeit, Kosten und Aufwand erheblich reduzieren.
- Besondere gesundheitliche oder persönliche Umstände: Wenn eine physische Anwesenheit im Gerichtssaal mit erhöhtem Risiko verbunden ist – etwa aus gesundheitlichen Gründen oder pandemiebedingten Einschränkungen –, kann die Videoverhandlung eine praktikable Alternative sein.
- Flexiblere Verhandlungsführung: Die digitale Verhandlung ermöglicht eine effiziente Organisation und kann in bestimmten Fällen zu einer schnelleren Verfahrensabwicklung beitragen.
Dennoch ersetzt die Videoverhandlung nicht die klassische mündliche Verhandlung, die einen unmittelbaren persönlichen Austausch ermöglicht. Sie stellt vielmehr eine ergänzende Option dar, deren Nutzung im Ermessen des Gerichts liegt.
Die Entscheidung über die Durchführung einer Verhandlung per Videokonferenz trifft die oder der Vorsitzende nach Maßgabe des § 50a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, eine Teilnahme per Videokonferenz zu beantragen, unterliegen dabei aber keinem Zwang.
Praktische Hinweise zur Durchführung
Um eine Videoverhandlung erfolgreich durchführen zu können, müssen einige technische und organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein:
Technische Voraussetzungen
- Stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite
- Geeignete Endgeräte (PC, Laptop oder Tablet mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher)
- Nutzung eines kompatiblen Videokonferenzsystems (vom Gericht vorgegeben)
- Ruhige Umgebung ohne Störungen
Ablauf einer Videoverhandlung
- Einladung und Zugangsdaten: Nach Genehmigung der Videoverhandlung erhalten die zugelassenen Verfahrensbeteiligten rechtzeitig die Zugangsdaten zur Konferenzplattform.
- Technischer Testlauf: Vor der Verhandlung sollte die Technik getestet werden, um Verbindungsprobleme zu vermeiden.
- Durchführung der Verhandlung: Die Videoverhandlung folgt denselben Regeln wie eine Präsenzverhandlung. Die Verfahrensbeteiligten nehmen digital an der Sitzung teil.
- Sicherstellung der Vertraulichkeit: Alle Beteiligten haben darauf zu achten, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zur Verhandlung erhalten.
Hinweis zur Videoverhandlung
Die Aufzeichnung der Videoverhandlung durch Verfahrensbeteiligte oder Dritte ist streng untersagt (§ 50a Abs. 3 ArbGG). Zu Beginn der Sitzung wird ausdrücklich auf dieses Verbot hingewiesen.
Rechtlicher Hintergrund
Der rechtliche Rahmen für die Durchführung von Videoverhandlungen ist in § 50a ArbGG geregelt:
- Zulässigkeit der Videoverhandlung
- Eine mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen als Videoverhandlung durchgeführt werden, sofern die technischen Kapazitäten dies erlauben.
- Eine Verhandlung gilt als Videoverhandlung, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.
- Antragstellung und Entscheidung
- Der Vorsitzende kann die Teilnahme per Video auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen genehmigen.
- Wird ein Antrag abgelehnt, muss dies kurz begründet werden.
- Aufzeichnungsverbot
- Die Videoverhandlung darf nicht durch Verfahrensbeteiligte oder Dritte aufgezeichnet werden.
- Eine gerichtliche Aufzeichnung ist nur für bestimmte Zwecke nach § 160a ZPO zulässig.
- Die Verfahrensbeteiligten werden über den Beginn und das Ende einer gerichtlichen Aufzeichnung informiert.
- Unanfechtbarkeit der Entscheidung
- Entscheidungen zur Durchführung der Videoverhandlung sind unanfechtbar.
Leitfaden für Prozessbeteiligte
Dieser Leitfaden gibt Ihnen als Prozessbeteiligten eine Anleitung, wie Sie an einer Videoverhandlung an den bayerischen Arbeitsgerichten teilnehmen können.