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Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr

Die Dokumente müssen folgende Bearbeitungsvoraussetzungen erfüllen:

Auf der Grundlage der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere Behördenpostfach (ERVV) werden hiermit die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung zum elektronischen Rechtsverkehr und die sonstigen zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung über ein elektronisches Gerichtspostfach eingehalten werden sollen, wie folgt bekannt gegeben:

  1. Da elektronischer Rechtsverkehr für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr unter Zugriff auf das EGVP die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung .
  2. Für jedes Verfahren muss eine eigene Nachricht erstellt und übermittelt werden. Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Nachricht das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden; bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll im Betreff die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) schlagwortartig angegeben werden.
  3. Die Nachricht dient lediglich als elektronischer Briefumschlag. Der Text (z.B. die Klagebegründung), der dem Gericht übermittelt werden soll, muss in einem elektronischen Dokument enthalten sein. Das Dokument muss den in §§ 2, 5 ERVV zulässigen Formaten entsprechen und der Nachricht als Anhang beigefügt werden. Der Dateiname soll den Inhalt des Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten. Nähere Informationen zu den bearbeitbaren Versionen sind in den Formatstandards auf diesem Internetauftritt bekanntgegeben.
  4. Elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12, Art. 25-29 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen, wenn sie nicht auf einem sicheren Kommunikationsweg i.S.v. §§ 46 c Abs. 4 ArbGG bzw. 130 a Abs. 4 ZPO übermitteln können. Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur zu finden.
  5. Aus technischen und organisatorischen Gründen dürfen einer Nachricht nicht mehr als 200 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 100 Megabyte nicht überschreiten darf
  6. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten. Eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den in § 5 ERVV festgelegten Formaten entspricht.
  7. Die bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch die eingesetzten Systeme erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.
  8. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der verwendeten Software als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.