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Formatstandards

Die Formatstandards sind in den §§ 2, 5 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) geregelt.

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente (ERVV)

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF sollen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.die Bezeichnung des Gerichts;

2.sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;

3.die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;

4.die Angabe des Verfahrensgegenstandes;

5.sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

 

 § 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen (ERVV)

 (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;

2.die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

3.die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;

4.die zulässigen physischen Datenträger;

5.die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und

6.die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

(2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.

Die Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB)