Elektronischer Rechtsverkehr
Die zunehmende Durchdringung der Unternehmen, Behörden und Privathaushalte mit Informations- und Kommunikationstechnik sowie die rasante Verbreitung der Internettechnologie eröffnen die Möglichkeit, diese Infrastruktur auch für den Elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen.
Der elektronische Rechtsverkehr soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen. Erleichtert wird damit der Zugang zu Gerichten und Behörden unter Wahrung der Rechtssicherheit.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Nachdem der Gesetzgeber die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen hatte, haben das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Oberverwaltungsgericht Münster (federführend für das Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen) und in Abstimmung mit den Ländern Bremen und Hessen ein "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach -EGVP-" konzipiert. Mit den Komponenten der EGVP-Infrastruktur (EGVP, beA, beN, beBPo) können Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam an alle teilnehmenden Gerichte / Behörden schnell und sicher übermittelt werden.
Sie können mit den Gerichten der Bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit über deren elektronische Poststelle unter den nachgenannten Voraussetzungen kommunizieren. Alle bayerischen Arbeitsgerichte kommunizieren seit dem 01.01.2021 in allen bei Gericht anhängigen Verfahren mit den Rechtsanwälten ausschließlich in elektronischer Form in das besondere Anwaltspostfach (beA).
Eine rechtswirksame Kommunikation per E-Mail (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) ist wegen der fehlenden Rechtssicherheit und des mangelnden Datenschutzes nicht zugelassen.
Der technische Betrieb des De-Mail zu EGVP Konverters wurde zum 30.11.2024 eingestellt.
Sie können uns wie folgt elektronisch erreichen:
Professionelle Einreicher
Seit 01.01.2022 ist aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben für bestimmte professionelle Einreicher die aktive Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtend: Rechtsanwälte, Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Gerichten ab diesem Stichtag sämtliche vorbereitende und bestimmende Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln (§ 46 g ArbGG). Die Einreichung von Dokumenten per Papierpost und Telefax ist demnach unzulässig und wirkt beispielsweise nicht mehr fristwahrend. Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können das besondere Behördenpostfach (beBPo) nutzen. Einzelheiten sind hier veröffentlicht.
Verbände und Gewerkschaften
Die Verbände des Arbeitslebens (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände einschließlich deren Zusammenschlüsse und von ihnen gebildete juristischen Personen) trifft seit 01.01.2024 zwar eine Pflicht zur passiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Eine aktive Benutzungspflicht gemäß § 46 g ArbGG wird für die Verbände hingegen erst ab 01.01.2026 bestehen.
Bürger und Unternehmen
Für die nicht professionellen Einreicher besteht weder eine passive noch eine aktive Benutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.
Dies bedeutet, dass insbesondere Bürger oder Unternehmen, die sich im Verfahren selbst vertreten (in Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht jedoch grundsätzlich Prozessvertretungszwang), ihre Schriftsätze etc. weiter in Papierform oder per Telefax (aber nicht per E-Mail!) einreichen können. Schriftsätze dürfen aber selbstverständlich auch von Bürgern und Unternehmen in elektronischer Form eingereicht werden. Hierfür bietet sich entweder eine Übermittlung aus dem elektronischen Bürger- und Organisationspostfach (eBO) oder aus dem "MeinJustizpostfach" an, dass mit einer BayernID oder über die BundID registriert ist.
Die Registrierung eines neuen eBO sowie der Empfang und Versand von Nachrichten ist nur über kostenpflichtige Software möglich. Weitere Informationen zu den erforderlichen Programmen finden Sie hier .
Die BayernID ist ein Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) und der einheitliche Zugang zu allen Online-Verfahren der bayerischen Verwaltung. Die Registrierung und Nutzung der BayernID ist kostenfrei. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Registrierung finden Sie hier oder auf unseren weiterführenden Seiten .