Entscheidung
| Datum: | 16.05.2024 |
| Aktenzeichen: | 5 Sa 76/22 |
| Rechtsvorschriften: | § 315 BGB |
Inhaltsangabe:
Der Kläger war bei der Beklagten langjährig als innerbetrieblicher Abfallbeauftragter beschäftigt. Die Beklagte hat den Kläger von dieser Funktion abberufen. Der Kläger hat im Rahmen einer Feststellungsklage beantragt, dass die Rechtsstellung des Klägers als Betríebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung der Beklagten beendet worden sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2023, Aktenzeichen: 5 AZR 68/23, handelt es sich bei der Abberufungsentscheidung um eine einseitige Leistungsbestimmung, die der Billigkeit (§ 315 BGB) entsprechen muss.
Nach Durchführung einer Zeugeneinvernahme kam die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass der Abberufungsentscheidung eine unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen hat, demnach die Beklagte ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bestellung eines Abfallbeauftragten mit der Beauftragung eines externen Dienstleisters nachkommen möchte. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die unternehmerische Entscheidung durch ein erhebliches Kosteneinsparungsinteresse motiviert gewesen ist. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen kam die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass die Abberufungsentscheidung billigen Ermessen entsprochen hat und daher nicht zu beanstanden war. Anhaltspunkte, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten belegen könnten, wie z.B. eine vorgeschobene unternehmerische Entscheidung, konnten durch den Kläger nicht dargelegt und bewiesen werden.
Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Feststellungsantrag des Klägers abzuweisen.
