Entscheidung
| Datum: | 22.10.2025 |
| Aktenzeichen: | 4 SLa 172/25 |
| Rechtsvorschriften: | § 2 Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 08.02.2018 - in der Fassung vom 22.11. 2022 (TV T-ZUG); § 4 Ergänzungstarifvertrag zum Werktarifvertrag vom 06.04.1993 in der Fassung vom 01.04.2019 (ErgTV) |
Inhaltsangabe:
Durch § 4 Ziffern 1 und 2 ErgTV wurde durch die Tarifvertragsparteien auch für das Kalenderjahr 2024 der nach Maßgabe von § 2 Ziffer 2.3 TV T-ZUG geschuldete Anspruch auf Zahlung eines Zusatzbetrages auf 50 % begrenzt. Ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien ist nicht ersichtlich und findet in den tariflichen Regelungen jedenfalls keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt.
