Entscheidung
| Datum: | 15.10.2025 |
| Aktenzeichen: | 4 TaBV 9/25 |
| Rechtsvorschriften: | § 76a BetrVG |
Mitglieder der Einigungsstelle haben gem. § 76a Abs. 1 BetrVG neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen, die durch ihre Tätigkeit entstehen, soweit diese erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind. Erfolgt keine Vereinbarung einer pauschalierten Abrechnung, sind notwendige Kosten grds. spezifiziert nachzuweisen. Der zur Kostenerstattung verpflichtete Arbeitgeber muss imstande sein, den Umfang der von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und nicht erstattungsfähige Beträge zu erkennen.
