Entscheidung

Datum: 16.07.2025
Aktenzeichen: 2 Ta 36/25
Rechtsvorschriften: §§ 32, 33 RVG, VV 3101 Nr. 2, 1. Alt. RVG, VV 3104 Abs. 2 RVG, §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 63, 68 GKG

Endet das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren nicht durch Vergleich, so führen Verhandlungen bzw. Besprechungen über nicht rechtshängige Ansprüche im Hinblick auf die VV 3101 Nr. 2 1. Alt. und 3104 Abs. 2 RVG nur dann zu einem erhöhten Gegenstandswert, wenn sie bei Erledigung durch Vergleich zu einem überschießenden Vergleichswert geführt hätten und im Falle der gerichtlichen Geltendmachung als Hauptanträge und nicht als Hilfsanträge zu bewerten wären.

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