Entscheidung

Datum: 22.07.2025
Aktenzeichen: 2 Ta 33/25
Rechtsvorschriften: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG

Inhaltsangabe:

Steht die Wirksamkeit einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung im Streit, kann für die Bemessung des Gegenstandswerts vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen sein (vgl. II Nr. 3.2 Streitwertkatalog).

 

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