Entscheidung
Datum: | 14.07.2025 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 26/25 |
Rechtsvorschriften: | § 33 RVG, § 2 Abs. 2, §§ 66, 68 GKG, Nr. 8614 KV-GKG |
Nach Nr. 8614 KV-GKG wird im Falle der Zurückweisung der Beschwerde in einem nicht besonders aufgeführten Verfahren, das nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine Festgebühr von 55,- € erhoben. Für die Beschwerde nach § 33 RVG ist die Gebührenfreiheit nicht angeordnet.