Entscheidung

Datum: 02.06.2025
Aktenzeichen: 2 Ta 25/25
Rechtsvorschriften: §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 4 GKG

Inhaltsangabe:

Beruhen eine außerordentliche und eine nicht gleichzeitig und auch nicht hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht auf demselben Kündigungsentschluss, sind sie grundsätzlich gesondert zu bewerten nach den für Folgekündigungen anwendbaren Grundsätzen.

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