Entscheidung
Datum: | 02.06.2025 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 25/25 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 4 GKG |
Inhaltsangabe:
Beruhen eine außerordentliche und eine nicht gleichzeitig und auch nicht hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht auf demselben Kündigungsentschluss, sind sie grundsätzlich gesondert zu bewerten nach den für Folgekündigungen anwendbaren Grundsätzen.