Entscheidung
Datum: | 19.05.2025 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 24/25 |
Rechtsvorschriften: | §§ 63, 68 GKG |
Inhaltsangabe:
Allein die Nennung der Fehltage und der Entgeltfortzahlungskosten rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Kündigung auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützt wird. Um nach Ziff. I Nr. 25.1.4. Streitwertkatalog bei inhaltlichen Festlegungen im vereinbarten Zeugnis einen Vergleichsmehrwert festzusetzen, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte.