Entscheidung

Datum: 19.05.2025
Aktenzeichen: 2 Ta 24/25
Rechtsvorschriften: §§ 63, 68 GKG

Inhaltsangabe:

Allein die Nennung der Fehltage und der Entgeltfortzahlungskosten rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Kündigung auf Verhaltens- oder Leistungsmängel gestützt wird. Um nach Ziff. I Nr. 25.1.4. Streitwertkatalog bei inhaltlichen Festlegungen im vereinbarten Zeugnis einen Vergleichsmehrwert festzusetzen, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte.

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