Entscheidung
Datum: | 25.01.2024 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 1/24 |
Rechtsvorschriften: | §§ 23 Abs. 3, 33 RVG |
Ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG, der sich gegen den Betriebsratsvorsitzenden richtet, ist regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten.