Entscheidung
Datum: | 24.02.2025 |
Aktenzeichen: | 1 SLa 153/24 |
Rechtsvorschriften: | § 17 Abs. 2 KSchG |
- Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG kann mit den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs/Sozialplans verbunden werden. Übermittelt ein Arbeitgeber einen Entwurf eines Interessenausgleichs/Sozialplans, aus dem eine Verbindung dieser beiden Verfahren hervorgeht, wird damit regelmäßig auch ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das gilt auch dann, wenn auf diese Verbindung beider Verfahren nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist rechtzeitig durchzuführen. Vorher darf ein Arbeitgeber keine unumkehrbaren Maßnahmen einleiten. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber selbst unumkehrbare Maßnahmen getroffen hat (BAG 14.04.2015, 1 AZR 794/13). Es geht hier um die Konsultationspflicht des Arbeitgebers und das Verbot für den Arbeitgeber, vorher unumkehrbare Maßnahmen zu treffen. Für Maßnahmen anderer hat dieser nur einzustehen, wenn er diese selbst steuert.
- Solange seitens eines Arbeitgebers noch keine Kündigungen ausgesprochen wurden, kann ein Konsultationsverfahren grundsätzlich noch wirksam durchgeführt werden, auch wenn das Konsultationsverfahren früher hätte durchgeführt werden können. Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Konsultationsverfahrens gehört nicht zu den Kriterien, die dazu führen, dass ein Konsultationsverfahren nicht ordnungsgemäß ist. Eine Kündigung nach einem „verspätet“ ausgeführten Konsultationsverfahren führt daher nicht zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB.