Entscheidung

Datum: 24.02.2025
Aktenzeichen: 1 SLa 149/24
Rechtsvorschriften: §§ 823, 824, 826 BGB

  1. Das „Recht am Arbeitsplatz" ist kein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
     
  2. Wird eine wertende Aussage sowohl mit wahren als auch mit unzutreffenden Tatsachen unterlegt und stellt sich deshalb der Kern der gesamten wertenden Aussage in einem falschen Licht dar, so kann dies Grundlage für einen deliktischen Schadensersatzanspruch sein. Der Kläger hat in einem solchem Fall allerdings zu beweisen, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch das unwahre Mehr an tatsächlichen Behauptungen entstanden ist.


Beschwerde wurde am 02.06.2025 unter dem Aktenzeichen: 8 AZN 319/25 eingelegt.

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