Entscheidung
| Datum: | 18.04.2023 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 37/23 | 
| Rechtsvorschriften: | § 63 GKG, 74 ff HGB | 
Der Streit über das Bestehen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann regelmäßig nach Dauer und Höhe der hieraus zu zahlenden Karenzentschädigung bemessen werden.
