Entscheidung
Datum: | 19.09.2013 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 249/13 |
Rechtsvorschriften: | § 91a ZPO; § 106 GewO |
- Ist der Beklagte Rechtsmittelführer, kann er das Rechtsmittel wegen eines erledigenden Ereignisses für erledigt erklären.
- Stimmt die Partei der Erledigterklärung "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" zu, handelt es sich in der Regel nicht um eine bedingte und damit unwirksame Prozesserklärung; die Partei bringt damit vielmehr zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt sei, Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Verfahren tatsächlich unzweifelhaft - hier durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - erledigt hat.
- Geht es um die Reichweite des Direktionsrechts, ist nicht nur der ursprüngliche Vertrag, sondern sind auch spätere Absprachen der Parteien zu berücksichtigen.