Entscheidung
| Datum: | 20.12.2022 | 
| Aktenzeichen: | 7 Sa 243/22 | 
| Rechtsvorschriften: | § 105 SGB VII | 
Inhaltsangabe:
Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln - hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges - gewollt war. Er entfällt nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden - hier Tinnitus - für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde.
