Entscheidung
| Datum: | 01.09.2022 | 
| Aktenzeichen: | 3 TaBV 29/21 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 2, 4, 18 Abs. 3 SEBG | 
Inhaltsangabe:
Eine arbeitnehmerlose SE, die als Vorrats-SE gegründet wurde, und die Komplementärin einer zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigenden Kommanditgesellschaft wird, ist nicht zur Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach dem SE-Beteiligungsgesetz verpflichtet.
Rechtsbeschwerde wurde am 31.01.2023 unter dem Aktenzeichen 7 ABR 3/23 eingelegt.
