Entscheidung
Datum: | 01.09.2022 |
Aktenzeichen: | 1 TaBV 27/21 |
Rechtsvorschriften: | § 4 SEBG; § 18 Abs. 3 SEBG; § 4 MitbestG |
- Bei der arbeitnehmerlosen SE muss auch dann kein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt werden, wenn diese die Aufgabe als Komplementär einer KG mit mehr als 2.000 Beschäftigten übernimmt.
- Dies gilt auch dann, wenn die SE eine Verwaltungs-GmbH als Komplementärin abgelöst hat, in der kein Aufsichtsrat eingerichtet war. Der Gesetzgeber hat eine dem § 4 Abs. 1 MitbestG vergleichbare Vorschrift für die SE nicht geschaffen.
Rechtsmittel ist zugelassen.