Entscheidung
Datum: | 11.10.2021 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 80/21 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42 Abs. 1, 45 GKG |
Inhaltsangabe:
Die Vereinbarung einer Freistellung führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie nur Teil der Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits ist.