Entscheidung
| Datum: | 11.10.2021 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 80/21 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 42 Abs. 1, 45 GKG | 
Inhaltsangabe:
Die Vereinbarung einer Freistellung führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie nur Teil der Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits ist.
