Entscheidung
Datum: | 11.05.2022 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 12/22 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42, 63, 68 GKG |
Inhaltsangabe:
Die Einigung in einem Bestandsstreit darauf, die streitgegenständlichen Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert.