Entscheidung
| Datum: | 11.05.2022 |
| Aktenzeichen: | 2 Ta 12/22 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 42, 63, 68 GKG |
Inhaltsangabe:
Die Einigung in einem Bestandsstreit darauf, die streitgegenständlichen Vorwürfe nicht aufrecht zu erhalten, führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert.
