Entscheidung
| Datum: | 09.04.2021 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 31/21 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 63 Abs. 3, 68 GKG | 
Inhaltsangabe:
Im Rahmen einer zulässigen Beschwerde ist das Beschwerdegericht auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zur Abänderung des Streitwerts zu Lasten des Beschwerdeführers über die gestellten Anträge hinaus befugt.
