Entscheidung
Datum: | 05.04.2022 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 238/21 |
Rechtsvorschriften: | § 78 Satz 2 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 134 BGB |
Inhaltsangabe:
Es verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und führt zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung, wenn einem Betriebsratsvorsitzenden ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, der ihm ohne diese Funktion nicht überlassen worden wäre und auch sonst kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist.