Entscheidung
| Datum: | 26.07.2021 | 
| Aktenzeichen: | 3 Ta 68/21 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 56 Abs. 1, 2, 48, VV RVG Nr. 1003 | 
Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt jedenfalls seit der Neufassung der Anm. 1 zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung vom 01.01.2021 eine 1,5-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an.
