Entscheidung
| Datum: | 21.07.2021 |
| Aktenzeichen: | 3 Ta 49/21 |
| Rechtsvorschriften: | § 159 GVG |
Inhaltsangabe:
Das ersuchte Gericht kann ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
