Entscheidung
Datum: | 02.03.2021 |
Aktenzeichen: | 7 TaBV 5/20 |
Rechtsvorschriften: | § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG |
Inhaltsangabe:
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nicht, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern (hier: 7 von 45) Fürsorgegespräche führt mit dem Ziel, Krankheitsursachen und damit zusammenhängende Arbeitsbedingungen zu klären und die Auswahl der Arbeitnehmer keinen abstrakten Kriterien folgt.