Entscheidung
| Datum: | 30.10.2020 | 
| Aktenzeichen: | 2 Ta 123/20 | 
| Rechtsvorschriften: | §§ 42 Abs. 2, 63 GKG | 
Inhaltsangabe:
Die Einigung auf bestimmte Inhalte eines Zeugnisses führt regelmäßig nicht zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bereits Gegenstand des Klageantrags ist.
