Entscheidung
| Datum: | 29.07.2020 |
| Aktenzeichen: | 3 TaBV 18/20 |
| Rechtsvorschriften: | § 100 ArbGG |
Nimmt der vom Arbeitsgericht auf Vorschlag einer Betriebspartei bestellte Einigungsstellenvorsitzende sein Amt wegen versagter Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an, so kann auch diese Betriebspartei – sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist – Beschwerde zum Landesarbeitsgericht mit dem Ziel einlegen, einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen.
