Entscheidung
Datum: | 29.07.2020 |
Aktenzeichen: | 3 TaBV 18/20 |
Rechtsvorschriften: | § 100 ArbGG |
Nimmt der vom Arbeitsgericht auf Vorschlag einer Betriebspartei bestellte Einigungsstellenvorsitzende sein Amt wegen versagter Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an, so kann auch diese Betriebspartei – sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist – Beschwerde zum Landesarbeitsgericht mit dem Ziel einlegen, einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestimmen.